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Kleinhandel mit gebrannten Wassern

Zuständiges Amt: Gemeinderatskanzlei

Zur Führung eines Geschäfts, das mit gebrannten Wassern handelt, bedarf es gemäss Art. 23 ff des Gastwirtschaftsgesetzes eines Patentes. Gesuchsformulare für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern können über den Online-Schalter bezogen und anschliessend der Gemeinderatskanzlei Rorschacherberg eingereicht werden.

Online-Dienste

Die Gemeindeverwaltung bietet Ihnen hier einen umfassenden Online-Schalter, dessen Dienstleistungen Sie auch elektronisch bezahlen können. Wir freuen uns, wenn Sie dieses Angebot nutzen und sind bestrebt, die Online-Dienstleistungen laufend auszubauen.

Mit der Nutzung des Internet-Angebots der Politischen Gemeinde Rorschacherberg anerkennen Sie die in den detaillierten Nutzungsbedingungen enthaltenen Regeln:

Name Laden
Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (docx, 157.4 kB)


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