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Liegenschaftsentwässerung

Zuständiges Amt: Bauverwaltung - Tiefbau
Verantwortlich: Cardigliano, Valerio

Liegenschaften sind nach folgenden Prinzipien zu entwässern:

  • Sickerwasser darf nicht in die öffentliche Kanalisation abgeleitet werden. Es darf nur gefasst werden, wenn es auf dem Grundstück versickern kann. Eine Ableitung ist nur dann denkbar, wenn dies zwingend nötig ist und das Sickerwasser in einen Vorfluter geleitet werden kann.
  • Unverschmutztes Oberflächenwasser ab befestigten Flächen darf nicht in die Kanalisation geleitet werden. Es muss direkt in den Untergrund oder über angrenzendes Wiesland versickert werden.
  • Unverschmutztes Dachwasser ist - wenn immer möglich - zu versickern. Sofern eine Versickerung nicht möglich ist, muss es direkt oder über einen Sauberwasserkanal einem Vorfluter zugeführt werden. Die Ableitung in die Schmutzwasserkanalisation ist nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Schmutzwasser muss generell über die Schmutzwasserkanalisation beseitigt werden.

Bei Fragen rund um Liegenschaftsentwässerungen erteilt das Ingenieurbüro SBU Rorschach unter Tel. 071 844 16 60 gerne Auskunft.

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