Baukostenabrechnung für grundbuchamtliche Schätzung
Ein Neubau oder eine bauliche Wertvermehrung muss unverzüglich nach Bauende schriftlich beim Grundbuchamt zur Schätzung angemeldet werden. Geschieht dies nicht innert Monatsfrist nach Bauende, kann das Grundbuchamt die Schätzung anordnen.
Zusammen mit der Schätzungsanmeldung ist das nachfolgende Baukostenabrechnungsformular auszufüllen und einzureichen. Aktionen
Verantwortliche Person: Markus Benz Zuständige Instanz: Grundbuchamt Rorschacherberg - Rorschach
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