Tombola-/LottoveranstaltungenGestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 17.2.1951 ist die Durchführung von Tombola- und Lottoveranstaltungen bewilligungspflichtig. Vorgehen Bewilligungseinholung: Einreichung des Antragsformulares bei der Gemeindekanzlei (siehe Online-Schalter). Unter anderem sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Zuständigkeiten Tombola-/Lottoveranstaltungen werden von der Gemeinde bewilligt. Übersteigt die Verlosungssumme Fr. 30'000.--, so bedarf die Bewilligung der Zustimmung des Finanzdepartementes. Dokument Gesuchsformular_Lotto_Tombola.pdf (pdf, 17.9 kB) Online-DiensteDie Gemeindeverwaltung bietet Ihnen hier einen umfassenden Online-Schalter, dessen Dienstleistungen Sie auch elektronisch bezahlen können. Wir freuen uns, wenn Sie dieses Angebot nutzen und sind bestrebt, die Online-Dienstleistungen laufend auszubauen.Mit der Nutzung des Internet-Angebots der Politischen Gemeinde Rorschacherberg anerkennen Sie die in den detaillierten Nutzungsbedingungen enthaltenen Regeln:
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